Restrukturierung

Ratenzahlung in der Krise

Der Bundestag hat die lang ersehnte Reform des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet. Vor allem Lieferanten dürfen sich freuen. Denn redliche Vertragspartner, die die Krise ihres Kunden oder Auftraggebers nicht erkannt hatten, werden nun besser geschützt.

Denn jetzt gilt: Gerade wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, wird vermutet, dass man die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Der Gesetzgeber argumentiert nun, wer seinem Vertragspartner eine Zahlungserleichterung einräumt, der hat meist gerade keinen Grund, grundsätzlich an dessen Zahlungsfähigkeit zu zweifeln. Nachsichtige Gläubiger sollen privilegiert werden, da sie mit ihren Maßnahmen dazu beitragen, zwischenzeitliche Zahlungsstockungen zu überwinden und eine Insolvenz zu vermeiden.
 
Die Zahlung bleibt anfechtbar, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Indizien dafür können sein:

  • Die vereinbarten Raten werden nicht bezahlt.
  • Trotz der Ratenzahlung wird ein neuer Forderungsrückstand angehäuft.
  • Es ist bekannt, dass der Schuldner weitere erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern hat, die er nicht – auch nicht ratenweise – bedienen kann.
  • Bargeschäfte


Schon vor der Reform galt das sogenannte Bargeschäftsprivileg. Grundsätzlich ist derjenige geschützt, der gegen Vorkasse liefert. Aber auch hier dürfen zwischen Vorauszahlung und Lieferung nicht mehr als maximal 30 Tage liegen. Die Vorauszahlung muss für den Einzelfall vereinbart sein.   Bei einem Bargeschäft kann der Insolvenzverwalter – und das ist neu – nur anfechten, wenn der Insolvenzschuldner „unlauter“ gehandelt hat und dies der Geschäftspartner erkannt hatte. Was „unlauter“ bedeutet, ist im Einzelfall gerichtlich zu klären. Grundsätzlich ist unlauter mit vorsätzlich, betrügerisch, hinterhältig oder absichtlich schädigend gleichzusetzen. Vereinbarte, übliche Ratenzahlungen gelten nicht als unlauter.

 



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